Am 03.06.2016 wurde vom Betroffenen R. ein DJI Phantom III Pro, klassifiziert als Flugmodell, um 19:49 im Wullhop Wendehammer gestartet (E010.5454587249, N52.9674815791). Zweck des Aufstieges war die Anfertigung von Lichtbildern aus der Luft. Im Verlauf des Aufstieges wurden 4 Lichtbilder gefertigt und auf der internen Speicherkarte der Drohne abgelegt. Der Flugverlauf ist wie folgt zu beschreiben: Vom Startort ausgehend in südliche Richtung zur linken hinteren Ecke am Rande des Veranstaltungsgeländes. Von dort aus in südöstliche Richtung zur gegenüberliegenden Seite und zunächst in nordöstlicher Richtung gefolgt von einem Bogen zurück zum Startplatz. Die Hälfte des Fluges fand außerhalb des umzäunten Geländes am Zaun statt, wobei sich Gebüsch und Baumkronen direkt unterhalb der Drohne befanden. Ein Viertel des Fluges fand über Haus- und Hallendächern statt. Ein Viertel des Fluges fand über einer Grasfläche statt.

Verlaufsbeschreibung
Kurz vor dem Abflug wurde der Betroffene R. durch einen aufgebrachten Sicherheitsmann des Veranstalters in groben Ton darauf aufmerksam gemacht, dass Drohnenaufstiege verboten sein. Auf eine sachliche Diskussion zur Rechtslage hat sich dieser nicht eingelassen und informierte stattdessen die Polizei. Für diese trat PHK Reinke hervor, der in selbem Ton die Wahrscheinlichkeit urheberrechtlicher Konsequenzen mit hohen Kosten ankündigte. Auch dieser verweigerte jegliche sachliche Diskussion zu rechtlichen Klärung. Etwa 2 Minuten nach dem Start traten der Leiter des Kriminal- und Ermittlungsdienstes des Polizeikommissariats Uelzen, Hans-Jürgen Nischk, der stellvertretende Leiter des Ordnungsamts Uelzen, Wilfried Gade und PHK Stefan Gust von Loh hervor und erzwungen die Landung, wobei PHK Gust von Loh zur eiligen Rückkehr direkt über die Menschenmenge vor der Hauptbühne drängte und zu nötigen versuchte. Der Betroffene R. lies davon jedoch nicht beeindrucken und umflog die Menschenmenge weiträumig. Nach der rechtswidrig erzwungen Landung vollzog EKHK Nischk unbeirrt die Beschlagnahme und zeigte sich resistent gegen rechtliche Einwände jeglicher Art. Staatsanwalt Frank Padberg bestätigte, bzw. ordnete die Beschlagnahme von Speicherkarte und Steuerungsmobiltelefon an. Der Betroffene R. verweigerte sein Einverständnis zur Beschlagnahme und beantragte richterliche Überprüfung.

Der Betroffene R. kontaktierte in den darauffolgenden Tagen die Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen. Dort wurde von von Frau Silvana Reimann jegliche Kenntnis über den Vorfall abgeleugnet, obwohl bereits reger Austausch mit Herrn Nischk stattfand. Im Verlauf des Telefonates stieß Frau Reimann ‚ganz zufällig‘ auf ein Youtube Drohnenvideo, das den Überflug einer Menschenmenge beim Stadtfest Uelzen dokumentierte und konfrontierte den Betroffenen R. damit.

Sachverhaltsschilderung durch EKHK Nischk
– Abschrift aus der Ermittlungsakte –
Am 03.06.2016 fand abends auf dem Albrecht-Thaer-Gelände der Stadt Uelzen ein Konzert von Sir Elton John statt. Dieses Konzert besuchten ca. 9.500 Besucher (Quelle: AZ v. 04.06.2016)

Gegen 19:30 Uhr wurde dem Unterzeichner von PHK Reinke mitgeteilt, dass er in Begleitung von PHK Gust von Loh im Wendehammer „Jugendliche“ angesprochen hätte. Dieses waren mit der Vorbereitung einer Drohne zum Start beschäftigt. PHK Reinke wies auf das Vorliegen eines Privatgeländes und auf mögliche kunsturheberrechtliche Verletzungen hin, wenn ohne Genehmigung Aufuahmen veröffentlicht werden.

Kurz vor 20:00 Uhr bemerkte der Unterzeichner eine weiße/helle Drohne im hinteren Bereich des Veranstaltungsgeländes. Vom Standpunkt aus erschien es so, dass die Drohne mittig zwischen dem Standpunkt des Unterzeichners und der Albrecht-Thaer-Straße in der Luft stand.

Gemeinsam mit PHK Gust von Loh und Herrn Gade von der Stadt Uelzen wurde der Wendehammer aufgesucht und der Herr R. mit der Steuerung der Drohe beschäftigt angetroffen.

Herr R. wurde aufgefordert, die Drohne unverzüglich zur Landung zu bringen.

Dabei wurde festgestellt, dass unterhalb der Drohne eine Camera befestigt war.

Hieraus ergab sich der Anfangsverdacht einer Kunsturheberrechtsverletzung.

Weiterhin muss geprüft werden, inwiefern für den Aufstieg der Drohne in dem beschriebenen Bereich nicht einer Erlaubnis erforderlich gewesen wäre, die erforderliche Pflichtversicherung vorlag und tatsächlich ein Flug über eine Menschenmenge im Sinne der LuftVO und andere einschlägige Rechtsvorschriften vorlag. In diesem Falle müsste Herr R. mit nicht unempfindlichen Bußgeldern rechnen.

Bericht von EKHK Nischk
– Abschrift aus der Ermittlungsakte –
1. Allgemeines
Am Abend des 03.06.2016 fand in Uelzen auf dem Albrecht-Thaer-Veranstaltungsgelände ein Konzert von Sir Elton John statt. Hierzu wurde das benötigte Gelände eingefriedet und es wurden Eintrittsgelder verlangt.

Die Rettungsdienste und Polizei hatten einen Bereitstellungsplatz zugewiesen bekommen, welcher über die Sackgasse Wallhop zu erreichen war.

Gegen 19:30 Uhr teilte PHK Reinke dem Unterzeichner mit, dass er in dem Wendehammer „Jugendliche“ festgestellt habe, welche einen Drohne zum Start vorbereiten würden. Er hätte auf das Vorliegen von Privatgelände und bei Aufuahmen auf kunsturheberrechtliche Verstöße hingewiesen.

2. Drohnenßug
Kurz vor 20:00 Uhr sah der Unterzeichner, gemeinsam mit PHK Gust von Loh und Herrn Gade, wie augenscheinlich über dem Veranstaltungsgelände ein Flugmodell bzw. ein unbemanntes Luftfahrtsystem, umgangssprachlich „Drohne“, aufgestiegen war. Hierbei handelte es sich um einen Drehflügler mit vier Rotoren, die Farbe war hell/weiß.

Zu der Blickrichtung und der ersten Wahrnehmung wird auf die beigefügte Skizze vom Veranstaltungsgelände verwiesen.

Gemeinsam mit PHK Gust von Loh und Herrn Gade gingen wir zum W endeharnmer der Sackgasse WallhQP und trafen dort einen jungen Mann an, welcher mit einem Steuerungsgerät die aufgestiegene Drohne bediente. Später wies sich dieser junge Mann als R.,
weitere Pers. bekannt,
mittels Bundespersonalausweis aus.

Von PHK Gust von Loh wurde Herr R. aufgefordert, unverzüglich die Drohne zur Landung zu bringen. Anschließend wurden die Systeme von Herrn R. abgeschaltet.
Durch den Unterzeichner wurde Herrn R. eröffnet, dass hier der Verdacht eines Verstoßes nach dem Kunsturheberrechtsverstoß vorliegen könnte, da unterhalb der Drohen eine Camera angebracht gewesen ist. Um diesen Verdacht zu erhärten bzw. entsprechend ausermitteln zu können, wurde um die Aushändigung der Speicherkarte aus der Drohen und dem zur Steuerung genutzten Smart-Phone Xperia, schwarz, gebeten.

Herr R. fügte insofern an, dass er keinen Verstoß gg. das Kunsturheberrechtsgesetzt sehe, da die Aufuahmen nur für den privaten Bereich seien und er diese nicht veröffentlichen wolle.

Auf Nachfrage führte Herr R. zudem aus, dass er für Aufuahmen keine Genehmigung von dem Veranstalter, Herrn Gustävel, habe.

Zur weiteren Erklärung der Sachlage und Anfertigung der Protokolle über die
Sicherstellung/Beschlagnahme wurde Herr R. mit seinem Flugmodell zu einem
Einsatzfahrzeug auf den Bereitstellungsplatz gebeten. Hier hielten sich KOK Kaatz und KHK’in Lorenz auf. Auf Frage wurde kurz nach 20:00 Uhr Herrn R. gestattet, seinen Rechtsanwalt zu konsultieren. Hier benutzte Herr R. ein weiteres Smartphone. Herr R. erklärte, dass es nichts zu beanstanden gäbe und er sich vorher im Internet kundig gemacht hätte. Die Ausführungen von Herrn R. wurden durch den Unterzeichner zur Kenntnis genommen.

3. Ergänzende Informationen
3.1.
Gegen 20: 10 Uhr wurde femmdl. KHK Barz auf der hiesigen Dienststelle über den Sachstand unterrichtet. KHK Barz wurde gebeten diesen Sachverhalt dem Staatsanwalt vom Bereitschaftsdienst, Herrn EStA Padberg, zu unterrichten und um ggf. die Antragstellung eines Beschlagnahmebeschlusses zu erwirken.

3.2.
Herr R. wurde durch den Unterzeichner im Sinne eines Verantwortlichen im Strafverfahren belehrt, dass er was zum Vorwurf sagen könne, nichts zu sagen brauche und jederzeit einen Rechtsanwalt befragen könne. Zudem wurde ihm erläutert, dass man sich zur Zeit nur im Ermittlungsverfahren befinden würde. Der Anfangsverdacht werde gesehen und den Beweis müssen weitere Ermittlungen erbringen. Das Ergebnis werde zu einem späteren Zeitpunkt abschließend von der Staatsanwaltschaft und ggf. einem Gericht bewertet. Zum jetzigen Zeitpunkt
sei der Eingriff in seine Persönlichkeits- und Eigentumsrechte nur von einem überschaubaren Zeitrahmen beeinträchtigt. Zudem halte der Unterzeichner es für ausreichend, dass nur die Speicherkarte und das Smartphone für die Steuerung des Flugmodells beschlagnahmt werden. Das Fluggerät selber werde nur fotografiert. Insofern halte der Unterzeichner die Maßnahme für verhältnismäßig.

3.4.
Herr R. führte aus, dass er einen Flugschein, ATPL DE.FCL.33410134xx, habe, ein richtiger Pilot sei und bei mehreren Fluggesellschaften gefolgen sei. Er könne die Gefahren, welche von seinem Flugmodell ausgehen, entsprechend beurteilen. Zudem sei er nur am Rand um die Veranstaltung geflogen. Mit dem Smartphone habe er die Position bestimmen können. Über die Menschenmenge sei er nicht gefolgen.
Nach einer kurzen Pause ergänzte Herr R. unvermittelt, dass die AZ auf die Bilder warten würde.

3.5
POR Burmeister teilte dem Unterzeichner per Funk mit, dass er Kontakt zum Veranstalter, Herr Gustävel, hatte. Herr Gustävel habe ihm mitgeteilt, dass Herr R. keine Erlaubnis für Aufnahmen beantragt bzw. sich bei ihm angemeldet hätte und er dieses auch nicht tolerieren würde.

3.6.
Gegen 20:20 Uhr teilte POR Burmeister dem Unterzeichner ergänzend mit, dass ihm ein Sicherheitsmitarbeiter des Veranstalters mitgeteilt habe, dass die Bilder (von der Drohne) bereits gepostet und veröffentlicht worden seien.

3.7.
Seitens PHK Barz wurde die Information um 20:20 Uhr übermittelt, dass Herr Padberg die Beschlagnahme des Speicherchips und des Smartphones aus dem Steuermodul anordnen würde.
KHK Barz werde zu seinem Telefonat einen entsprechenden Vermerk schreiben.

4. Niederschrift über die Durchführung einer Beschlagnahme
Nach dem Entscheid von EStA Padberg wurde durch den Unterzeichner die Niederschrift über die erfolgte Beschlagnahme der bereits benannten Gegenstände vervollständigt.

Herr R. erklärte in diesem Protokoll, dass er über die Beschlagnahme eine richterliche Bestätigung verlange. Zudem sei er mit der Durchsicht der Datenträger nicht einverstanden.

5. weitere Informationen vom 06.06,2016
5.1.
Herr R. übermittelte dem Unterzeichner mit Datum vom 04.06.2016, 01:09 Uhr, und vom 05.06.2016, 12:16 Uhr,je eine Mail, welche mit zu diesem Vorgang genommen werden.

5.2.
Gegen 08:40 Uhr erhielt der Unterzeichner einen Anruf von Herrn Rechtsanwalt Springer aus Uelzen, welche die Vertretung von Herrn R. erklärte. Herr ReA Springer beschrieb den Tatvorwurf Verstoß gg. das Kunsturheberrechtsgesetz für nicht erfüllt, da es zu keiner Veröffentlichung gekommen sei, und eine Auswertung der Datenträger sei entbehrlich.

5.3.
Im Rahmen einer Besprechung merkte POR Burmeister an, dass er am Samstag, 04.06.2016, auf dem Veranstaltungsgelände mit Herrn Mitzlaff, Allgemeine Zeitung Uelzen, über den Drohnenflug vom Freitag gesprochen habe. Herr Mitzlaff würde den Herrn R. kennen und er soll ihm Bilder vom Konzert angeboten haben.

5.4.
Herr Gade führte in einem Telefonat am Vormittag des 06.06.2016 ergänzend aus, dass bereits im Rahmen des Stadtfestes Uelzen Bilder aus der Luft im Netz aufgetaucht seien. Diese waren auf der Facebook-Seite „Du weißt, dass Du aus Uelzen und Landkreis kommst..“. Diese Seite pflegt ein M.B. aus Uelzen.

Einige Sequenzen seien noch auf Youtube zu finden.

Zudem sei so eine Drohne bereits beim Aufbau auf dem Veranstaltungsgelände an den Tagen zuvor häufiger festgestellt worden.

5.5.
Gegen 13:00 Uhr am 06.06.2016 teilte POR Burmeister dem Unterzeichner mit, dass Herr Gustävel für den 03.06.2016 alle Rechte an die Peter Rieger Konzertagentur GmbH & Co. KG abtreten musste. Insofern seien diese auch Antragsberechtigt für den möglichen Verstoß gg. das Kunsturheberrechtsgesetz.

Der Sicherheitsmitarbeiter (Ziff. 3.6), welcher ihm am Freitag die Information gab, heiße Sven Steindorf.

5.6.
Gegen 14:00 Uhr wurde fernmündlich Kontakt mit der Fa. Peter Rieger in Köln aufgenommen. Die Angestellte, Frau Kaufmann, erklärte, dass die verantwortliche Projektmanagerin für Uelzen heute nicht mehr zu erreichen sei und sie sich morgen melden würden.

6. Internetrecherche
Durch den Unterzeichner wurde beim Kollegen Keßler in Lüneburg eine Facebookrecherche nach möglichen Bildern aus höheren Positionen anläßlich des Konzertes von Sir Elton John am 03.06.2016 in Uelzen gebeten. Koll. Keßler konnte keine entsprechenden Veröffentlichungen feststellen.

Durch den Unterzeichner wurde ebenfalls selbst im Facebook recherchiert. Hier konnte lediglich unter der Seite Kunst und Veranstaltungen mit Uelzenbezug der Aufbau einer Bühne festgestellt werden. Leider war es nicht das Ursprungsbild, so dass das Aufnahmedatum nicht mehr zu ermitteln war. Beim Veranstalter, Herrn Gustävel, oder dem Probuktionsleiter, Herrn Stefan Westermann, müssten Ermittlungen dahingehend erfolgen, ob sie das mögliche Jahr dieses
Bühnenzustandes und/oder Besonderheiten anläßlich des diesjährigen Aufbaus erkennen.

Dieses Bild ist im Sinne des Kunsturheberrechts nicht relevant, sondern soll lediglich belegen, dass Aufnahmen aus größeren Höhen gefertigt, z.B. mittels einer Drohne, und öffentlich in soziale Netzwerke verbreitet werden.
Insofern könnte die von Herrn R. angeführte private Nutzung von Aufnahmen stimmen, könnte allerdings auch nur eine Schutzbehauptung sein.

Einlassung von ReA Dr. Jochen Springer
– Abschrift –
In der Strafermittlungssache gegen M.R.
Verdacht des Verstoßes gegen §22 KuG
Tagebuchnummer Polizei Uelzen: 201600722604
beantrage ich,

1. im Wege der richterlichen Entscheidung die Beschlagnahme folgender Sachen aufzuheben:
– SD-Speicherkarte ScanDisk, 64 GB;
– Smartphone Sony Xperia Z.

2. für den Fall, dass rechtstechnische Untersuchungen hinsichtlich des Inhaltes der SDSpeicherkarte
ScanDisk, 64 GB, und des internen Speichers des Smartphone bereits erfolgt
sind, die Vernichtung und Löschung der Untersuchungsergebnisse anzuordnen.

Begründung:
Gegen Herrn R. liegt kein Anfangsverdacht vor. Die Anordnung der Beschlagnahme am vergangenen Freitag, 03.06.2016 ist wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz (KUG) erfolgt. Laut § 33 Abs. 1 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen dem §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Das Tatbestandsmerkmal der Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung ist aber nicht erfüllt. Die Anfertigung der Bildaufnahmen ist von Herrn R. mittels eines sogenannten „Unbemannten Luftfahrsystems“ (neudeutsch: UAS), namentlich einem allgemein für den privataten Luftfahrbetrieb zugelassenen Quadrocopter der Bauart „DJI Phantom Pro 3“ unter Einsatz einer Funkfernbedienung und des beschlagnahmten Smartphones erfolgt. Die Kameraaufnahmen sind von der Drohne direkt per verschlüsseltem Funksignal zur Fernbedienung gesendet und dort
mittels Kabelverbindung an das mit keiner Sim-Karte versehene, also technischen Gründen ganz sicher nicht im TK-Netz eingeloggte Smartphone weitergeleitet worden. Eine Verbreitung der Bildaufnahmen ist weder erfolgt noch wäre diese ohne erhebliche weitere technische Zwischenschritte möglich gewesen. Sie war von Herrn R. auch nicht beabsichtigt, ohne dass dies auf die strafrechtliche Würdigung Auswirkung hätte. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 KUG i. V. m.
§§ 22, 23 KUG ist damit positiv auszuschließen.

Darüber hinaus wäre eine solche Tat nur auf Antrag des Betroffenen verfolgbar. Ich verweise insoweit auf § 33 Abs. 1 KUG. Ein Strafantrag lag jedoch laut telefonischer Auskunft des ermittelnden Kriminalhauptkommissar Hans-Jürgen Nischk gegenüber dem Unterzeichner am gestrigen Montag, 06.06.2016, zumindest zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht vor, zumal weder der Kriminalpolizei, noch Herrn R., geschweige denn dem Unterzeichner bekannt ist, wer auf den tatsächlich durch Herrn R. angefertigten Lichtbildern abgebildet, also Betroffener im Sinne von § 22 KUG ist. Die lapidare Auskunft von KHK Nischk, der Veranstalter habe keine Zustimmung zur Anfertigung von Bildaufnahmen erteilt, kann weder als Strafantrag gewertet werden, noch ist ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Veranstalter des Konzertes selbst auf den Lichtbildern dargestellt ist, also Betroffener im Sinne des KUG wäre. Ferner ist aus der öffentlichen Presseberichterstattung bekannt, dass der Veranstalter Gustävel zum Zeitpunkt der Beschlagnahme kein Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände und in der Jabelmann-Halle hatte, da dieses vollständig an den extrovertierten Künstler Elton John abgegeben worden war. Dass Elton John selbst freilich Strafantrag gestellt hat, ist wohl auszuschließen.

Mangels eines Verbotes und Vorliegen eines Strafantrages kommt eine Strafverfolgung von Herrn R. aus § 33 KUG damit nicht in im Entferntesten in Betracht.

Es liegt damit nicht einmal ein Anfangsverdacht vor, geschweige denn dass Gefahr im Verzuge im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO anzunehmen wäre. Die Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung war damit rechtswidrig.
Sie ist mithin aufzuheben.

Zeugenvernehmung von Sven Steindorf
– Abschrift –
Am 07.06.2016, gegen 06.30 Uhr, erscheint der Zeuge, Herr
Sven Steindorf, weitere Personalien siehe Bl. 1 der Zeugenvernehmung,
nach vorausgegangener telefonischer Vorladung auf hiesiger Dienststelle und gibt folgende Aussage zu Protokoll:
Vorhalt:

„Herr Steindorf, Sie wurden vorgeladen, weil hier eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten M.R. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz erstattet wurde.
Konkret geht es darum, dass während des Open R Konzertes in Uelzen am 03.06.2016
offensichtlich Fotoaufnahmen / Videosequenzen mit einer Drohne aufgenommen wurden, die anschließend über Facebook gepostet worden sein sollen.
Nach bisherigen Ermittlungen sollen Sie diese Aufnahmen in emem Facebookprofil eines Bekannten gesehen haben.

Durch Ihre Vernehmung soll nun geklärt werden, auf wessen Facebookprofil Sie diese Aufnahmen gesehen haben, wer möglicherweise auf diese Aufnahmen Zugriff hatte, was dort genau zu sehen war, was dazu geschrieben wurde und wie lange die Aufnahmen im Netz waren.

Möglicherweise hat der Bekannte ja auch etwas zu diesen Aufnahmen gesagt und woher diese stammen.

Haben Sie den Grund Ihrer Vorladung verstanden?

Antwort:

Ja.

Frage:
Herr Steindorf, Sie sind nicht verpflichtet bei der Polizei Angaben zu machen.
Falls Sie sich bei der Polizei nicht äußern, können Sie aber durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen und im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zu dem Vemehmungstermin polizeilich vorgeführt werden.

Sofern Sie Angaben machen wollen, muss ich Sie zu Beginn Ihrer Zeugenvernehmung zur Wahrheit ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehren. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie durch wissentlich falsche Angaben einen anderen zu Unrecht verdächtigen, die Bestrafung eines anderen vereiteln, einen anderen begünstigen oder eine Straftat vortäuschen.

Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung Sie sich selbstoder eine in § 52 StPO genannte Person der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Haben sie die Belehrung verstanden und möchten Sie vor der Polizei Angaben zur
Sache machen?

Antwort:

Die Belehrung habe ich verstanden und ich möchte Angaben machen.

Frage:
Erzählen Sie bitte einmal, was sich am 03.06.16 zum Sachverhalt abgespielt hat.

Antwort:
Am 03.06.2016 war ich ab circa 06.30 Uhr beruflich auf dem Veranstaltungsgelände. Ich bin dort als Technischer Leiter der Jabelmann-Veranstaltungshalle eingesetzt. Ich muss Personal für den Auf- und Abbau des Open-Air-Geländes koordinieren.

Als das Konzert gegen 19.00 Uhr mit der Vorband begann, war ich ebenfalls vor Ort. Um circa 20 Uhr begann der Auftritt von Sir Elton John.

Im Zuge des Konzertes haben ich und der von uns bestellte Produktionsleiter, Herr Stefan Westermann, wohnhaft bei Hannover, uns diverse Bilder und Post über das Konzert im Internet angeschaut und uns gefreut, wie positiv die Resonanz hierzu war.

Wir standen an so einem Stehtisch an der Stagebar als der Polizeichef zu uns kam und uns erzählte, dass gerade ein Drohnenflieger gestellt wurde, der mit seinem Fluggerät über dem Konzertgelände Aufnahmen gedreht habe. Zudem seien die Speichermedien gesichert worden. Bei der Auswertung fiel mir ein, dass wir gerade vorher eindeutig Drohnenbilder vom Konzert gesehen haben.

Daraufhin habe ich dieses Bild wieder gesucht und habe den Post eines Bekannten, dem M.B. von der Firma Exabyters aus Uelzen, wiedergefunden. Dieses Bild schauten wir uns dann gemeinsam mit dem Polizeichef und Herrn Westermann wieder an.

Frage:
Wo haben Sie das Bild wieder gefunden?

Antwort:
Das war bei Facebook auf der privaten Seite von Herrn Bergmann. Sein Facebook-Name ist M.B.

Frage:
Was war auf dem Bild konkret zu sehen.

Antwort:
Das war definitiv ein Bild von dem aktuellen Konzertgeschehen. Das Bild war sehr klein. Um welchen Auftritt, Vorband oder Sir Elton John, es sich gehandelt hat, kann ich nicht angeben.

Auf der Facebook-Seite des Stefan Bergmann habe ich auch noch weitere Drohnenaufnahmen aus der Aufbauphase gefunden, die ich per Screenshot gesichert habe. Diesen Screenshot kann ich für die Ermittlungen zur Verfügung stellen. Das Bild von der Tribüne entspricht von der Entfernung und dem Blickwinkel bzw. dem Aufnahmebereich ungefähr dem Bild, dass ich von dem Konzert gesehen habe.

Der Mike Bergmann schreibt in seinen Posts zu den Fotos, dass er weder eine Drohne habe noch diese fliege. Die Bilder erhalte er von einem Nicht-Facebook-Nutzer. Zu dieser Aussage habe ich ebenfalls einen Screenshot vorliegen, den ich zur Verfügung stelle.

Als Technischer Leiter sehe ich die Drohnennutzung sehr kritisch, weil ja doch erhebliche Gefahren davon ausgehen, falls diese abstürzen. Wenn es eine offizielle Erlaubnis für die Drohnennutzung gegeben hätte, hätte ich das mitbekommen. Einern Bekannten von mir, der ebenfalls eine Drohne
für das Konzert nutzen wollte, wurde dieses untersagt.

Ergänzend kann ich ausführen, dass das Netz voll ist von privaten Aufnahmen über das Konzert, auch von Auftritten der Künstler. Dabei handelt es sich aber um Handyaufnahmen, teilweise von sehr guter Qualität. Das kann man bei solchen Veranstaltungen einfach nicht verhindern.

Für professionelle Aufnahmen bedarf es einer Akkreditierung. Die akkreditierten Personen wurden von unserer Presseabteilung zu den entsprechenden Bereichen auf das Gelände geführt. Von den ersten Liedern durften Aufnahmen gefertigt werden. Anschließend mussten die Pressevertreter ihre Ausstattung wegschließen. Hierfür gab es entsprechende Container.

Frage:
Wie lange konnten Sie,die Aufnahmen, die das Konzert betrafen, im Netz aufrufen?

Antwort:
Die Übersichtsaufnahme, die offensichtlich von einer Drohne während des Konzerts aufgenommen worden war, konnte ich während des Konzertes sehen, als ich wie schon beschrieben mit Herrn Westermann zusammenstand. Das war kurz vor der polizeilichen Maßnahme. Dann habe ich das Bild zusammen mit dem Polizeichef eingesehen.

Danach habe ich mich zunächst nicht mehr damit beschäftigt.

Als ich am 06.06.16, vormittags noch einmal von der Polizei, Herrn Munstermann und Herrn Nischk, in der Jabelmann-Halle aufgesucht wurde, konnte ich das Bild auf der Seite des Herrn B. nicht mehr finden.

Frage:
War Herr B. am 03.06.16 auch auf dem Konzert oder hat er möglicherweise mit seiner Firma auch Leistungen erbracht?

Antwort:
Nach meiner Kenntnis war er am 03.06.16 Gast im VIP-Bereich.
Mehr kann ich zur Sache nicht angeben. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung“

Vermerk von EKHK Nischk
Am heutigen Tage erfolgte um 12:40 Uhr mit der
Projektmanagerin (zuständig für Uelzen am 03.06.2016)
Frau Kirsten CZASTRAU,
Fa. Peter Rieger Konzertagentur GmbH & Co.KG,
eine Rücksprache bezgl. einer möglichen Strafantragsstellung aufgrund eines Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz.

Frau CZASTRAU ist bereits dabei, diesbezüglich eine abschließende Klärung herbeizuführen. Über Ihre Geschäftsführung sind bereits Kontakte zu den dort ansässigen Firmen aufgenommen worden.

Aufgrund der komplizierten Vertragswerke muss dort geklärt werden, ob die Rechte bei der Plattenfirma oder bei der Konzertmanagmentfirma von Herrn Sir Elton John liegen.

Frau CZASTRAU wird sich sobald sie ein Ergebnis hat, mit dem Unterzeichner in Verbindung setzen.
In diesem Kontext wurde Frau CZASTRAU auch zu Freitag Abend, 03.06.2016, und den Flug einer Drohne befragt. Frau CZASTRAU erklärte, dass sie die Drohne gesehen habe. Sie habe sich rechtsseitig neben der Bühne mit Blickrichtung Zuschauer aufgehalten. Die Drohne sei von rechts über die rechtsseitige Tribüne hinweg über das Publikum geflogen. Die Drohne habe auch über dem Publikum des Stehplatzbereiches zwischen Regiepult und Bühne mittig verweilt.

Dieses könne sie jederzeit auch als Zeugin nochmals bestätigen. Mit dabei war auch Herr Wilrich von der Fa. RAD-Sicherheit, welcher auch die Drohne gesehen hat.

Ihm habe Frau CZASTRAU diesbezüglich gebeten, etwas zu unternehmen.

1. Bericht von EKHK Nischk
Am Abend des 03.06.2016 ließ Herr M.R. zwischen 19:30 Uhr – 20:00 Uhr einen Quadcopter, umgangssprachliche Drohne, mit einer Camera über das Veranstaltungsgelände Albrecht-Thaer in Uelzen aufsteigen. Zu diesem Zeitpunkt fand ein Open Air-Konzert von Sir Elton John statt. Dieser begann mit seinem Auftritt auf der Bühne um 19:45 Uhr.

(BI. 5 Ziff2 + 3 d. A.)
Insbesondere weil Herrn R. für die zuvermutenden Aufuahmen keine Erlaubnis vorweisen konnte, wurden die Speichermedien mangels einer freiwilligen Herausgabe beschlagnahmt.
Aufgrund der Uhrzeit wurde ferumdl. Rücksprache mit dem Staatsanwalt vom Eildienst, Herrn EStA Padberg, gehalten. Weil dieser wiederum keinen Richter erreichen konnte, ordnete Herr EStA Padberg die Beschlagnahme der Speicherkarte und des Smartphones an.

(BI. 12 – 14 d.A.)
Herr R. erklärte, dass er die Aufuahmen nicht veröffentlichen wolle und diese nur für den Privatbereich wären. Diesbezüglich hätte er sich einschlägig im Internet erkundigt. Von daher käme ein Verstoß gg. das Kunsturheberrechtsgesetz nicht in Betracht. Noch wärend der Maßnahme am 03.06.2016 wurde dem Unterzeichner bekannt, dass Luftaufuahmen von dem Konzert auf einem
Facebookprofil zu sehen waren. Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung von Herrn Steindorf wurde diese Information bestätigt.

(BI. 18 – 23 d.A.)
Zudem brachte Herr Steindorf screen-shots von einer Facebook-Seite eines Mike Bergmann bei.
Hier sind zweifelsohne Aufuahmen aus einer hohen Höhe vom Aufbau der Bühne und des Veranstaltungsgeländes zu sehen. Diese Bilder dürften nach Überzeugung des Unterzeichners und dem Hinweis von Herrn Gade, dass eine Drohne bereits vor der eigentlichen Veranstaltung dort aufgestiegen war, stammen.

(BI. 7 Ziff. 5.4, 24 – 29 d.A.)
Seitens des Unterzeichners wird zudem auf die You Tube-Seiten
https://www.youtube.com/watch?v= 1wAgS7OpOEs
„Ein Flug durch Uelzen City – Mai 2016 (Teil 1/2)“,
„Uelzener Stadtfest 2016 von oben Band Heart Rock Cafe‘, Gudesstraße“

eingestellt von M.B., verwiesen. Diese Aufuahmen wurden ebenfalls mittels einer Drohne gefertigt, wobei der „Pilot“ bis dato nicht bekannt ist.
Diese Verweise dürften mit dem Kunsturheberrechtsgesetz nicht im Konflikt stehen, deutet allerdings im Kontext mit der Aussage von Herrn Steindorf als konkretes Indiz darauf hin, dass auch die Aufuahmen von der Drohne des Herrn R. einer breiten Öffentlichkeit zugängig gemacht werden sollten.

Weiterhin sei der Hinweis erlaubt, dass ein Aufstieg eines Quadcopters mit Camera (Drohne) und der Flug über Menschenansammlungen der grundsätzlichen Erlaubnis nach der LuftVO bedurft hätte (§ 20 Abs 1 e LuftVO). Diese Erlaubnis konnte Herr R. nicht vorlegen. Zudem wären in diesem Zusammenhang noch weitere einschlägige Vorschriften der LuftVO zu prüfen. Auch hier
könnte mit einer Auswertung der Datenträger ein entsprechender Beweis geführt werden. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach der LuftVO muss noch abgetrennt werden.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass z.Zt. der erforderliche Antrag für die Verfolgung von Vergehen nach dem Kunsturheberrechtsgesetz seitens des Geschädigten noch nicht vorliegt. Seitens der beteiligten Konzertveranstalter wird geprüft, wer geschädigt und somit auch antragsberechtigt ist.
Insofern wäre zu berücksichtigen, ob in diesem Falle andere Fristen als aus dem Strafgesetzbuch zu beachten sind.

2. Urschriftlich
der
Staatsanwaltschaft Lüneburg
bei dem Amtsgericht Lüneburg,
Burmeisterstraße
21335 Lüneburg

mit der Bitte überbracht, beim zuständigen Amtsgericht die Beschlagnahme der Datenträger (BI. 12-14 d.A.) bestätigen zu lassen. Herr R. hat entsprechenden Widerspruch gegen die Maßnahme am 03.06.2016 erhoben (BI. 14. d.A.).

Aus Sicht des Unterzeichners könnte eine Auswertung der Datenträger den Nachweis
erbringen, dass mittels der Camera doch Details vom Auftritt von Sir Elton John
aufgezeichnet worden sind, die den Bestinnnungen des Kunsturheberrechtsgesetzes
unterliegen.
Zudem wird um eine Anordnung im Sinne von§ 110 Stpü seitens der Staatsanwaltschaft gebeten, wer die beschlagnahmten Datenträger auswerten soll/darf, da Herr R. auch diesbezüglich seinen Widerspruch erhoben hat.

Anschließend wird um Rückgabe der Akte zur Fortsetzung der Ermittlungen gebeten.

Verfügung von EStA Naumann
– Abschrift –

1. Eine Abschrift dieser Verfügung zu den Handakten.

2. U.m.A.
dem Polizeikommissariat Uelzen
Lüneburger Straße 44
29525 Uelzen

zurückgesandt.

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Staatsanwaltschaft
Lüneburg entschieden, keinen Antrag auf Beschlagnahme zu stellen. Die
Voraussetzungen des § 94 StPO liegen nicht vor. Es besteht kein genügender Verdacht für ein Vergehen nach dem Kunsturheberrechtsgesetz. Eine Beschlagnahme zur Ausforschung ist unzulässig.

Die am 03.06.2016 sichergestellten Gegenstände (Protokoll BI. 14) sind an den
Beschuldigten zurückzugeben.
3. 3 Wochen

Abverfügung von EKHK Nischk
– Abschrift –
Bearbeitunashinweise und Bemerkungen:
Herrn R. wurden am heutigen Tage die Gegenstände (BI. 14 d.A.) wieder ausgehändigt (BI. 52 d.A.)

Unter dem hiesigen Az. 201600140398 wird der mögliche Verstoß nach der LuftVO (siehe hierzu BI. 32 d.A.) der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, SG Luftverkehr, in 38304 Wolfenbüttel zur eigenen Bewertung mitgeteilt.

E-Mail Verkehr zwischen EKHK Nischk und Landesluftfahrtbehörde Niedersachsen

Absender: Hans-Jürgen Nischk
Guten Tag Frau Reimann,
ich habe soeben eine Zeugin gesprochen, welche am Freitag, 03.06., die
Drohne über der Zuschauermenge zwischen Regiepult und Bühne gesehen hat. Ich benötige bitte mal die Paragraphenkette, damit ich diese gleich für den StA mit in die Aktenschreiben kann. Für den 03.06. könnte es somit schon sehr gut aussehen, die Auswertung der Speicherdaten benötige ich unter Umständen für den Nachweis der You Tube -Einstelllungen vom Stadtfest. Wer stellt u.U. den
Antrag für die Beschlagnahme nach dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (StA ist da nicht zuständig), falls dass andere Verfahren mangels Strafantrag fallen gelassen werden muss.
Gff. rufen Sie mich nochmals an.

Absender: Silvana Reimann
Guten Morgen Herr Nischk,
bitte entschuldigen Sie meine verspätete Antwort. Krankheitsbedingt war ich seit Dienstagmittag außer Gefecht gesetzt.
Gern. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e) LuftVO bedarf es zum überfliegen von Menschenansammlungen einer Genehmigung meiner Behörde. Liegt diese nicht vor ist dies ein Verstoß gern.§ 58 Nr. 10 LuftVG i. V. m. § 44 Abs. 1
Nr. 14 LuftVO und stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bzgl. Ihrer Nachfrage zur Antragsstellung für die Beschlagnahme nach dem Verkehrsordnungswidrigkeitengesetz muss ich erstmal Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung halten. Diesbezüglich mussten wir bisher nicht tätig werden, daher weiß ich nicht, ob es in unseren Bereich fällt.

Absender: Silvana Reimann
Hallo Max,
schau dir mal bitte unteren Link an. Da müssen wir tätig werden.
Herr Nischk hat mir kurz erzählt, dass Sie am 03.06.16 jmd. vom Himmel geholt haben, der bei Elton John aufgestiegen ist. Sie vermuten, dass er auch das Video bei dem Uelzener Stadtfest gemacht hat. Sie müssen das Bildmaterial erst noch sichten aber hoffen, dass Sie auf der Speicherkarte auchauf das Video stoßen. Dann ist dies auch der Person zuzuordnen. Wir kriegen dann alle Daten und
brauchen nicht extra noch alles in Erfahrung bringen.

Absender: Dirk Fischer
z. w. V.
1. Es handelt sich um Verfahren 678/16.
2. Ich verweise auf meine Mail in gleicher Angelegenheit vom 21 .06.
3. Keine Auskunft sondern Anhörung
4. Wir sollten und uns auf keine technischen Details einlassen.

Absender: Dirk Fischer
a) Grds. Eingeständnis der Täterschaft (+)
b) Anhörung abwarten
c) Wir liefern nicht die Voraussetzungen für Exculpation

Einlassung des Betroffenen R. gegenüber der Landesluftfahrtbehörde
die Tatvorwürfe der Verstöße gegen § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG i.V.m § 44 Abs. 1 Nr. 14 LuftVO weise ich entschieden zurück.

Zur Sache äußere ich mich wie folgt:
1 Zu den Vorwürfen
1.1 Überflug des Albrecht-Thaer Veranstaltungsgeländes ohne Erlaubnis
a) Einen Überflug der Konzertbesucher (Menschenansammlung) hat es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Die Drohne bewegte sich im Wesentlichen außerhalb des Konzertgeländes hinter der Umzäunung. Bei der Überquerung des Konzertzugangsbereiches wurden keine Einzelpersonen oder Personengruppen überflogen. Der exakte Flugverlauf mit Strecken-, Höhen- und Zeitprofil lässt sich über die Flugdatenaufzeichnung rekonstruieren.

b) Zum Aufstieg macht der Beschuldigte folgende Angaben, welche der Flugdatenaufzeichnung entstammen:
Modell: DJI Phantom Professional 3
Klassifizierung: Flugmodell
Haftpflichtversicherung: Durch die AXA Privathaftpflicht lt. Bestätigung abgedeckt
Datum: 03.06.2016
Uhrzeit: 19:49
Flugzeit: 4min 41s
Max Höhe: 41,6m
Zurückgelegte Strecke: 640m
Geflogene Flugstrecke: Vom Startort ausgehend in südliche Richtung zur linken hinteren Ecke am Rande des Veranstaltungsgeländes. Von dort aus in südöstliche Richtung zur gegenüberliegenden Seite und zunächst in nordöstlicher Richtung gefolgt von einem Bogen zurück zum Startplatz. Die Hälfte des Fluges fand außerhalb des umzäunten Geländes am Zaun statt, wobei sich Gebüsch und Baumkronen direkt unterhalb der Drohne befanden. Ein Viertel des Fluges fand über Haus- und Hallendächern statt. Ein Viertel des Fluges fand über einer Grasfläche statt.

Während des gesamtes Fluges wurde durch die nach unten geschwenkte Kamera sichergestellt, dass keine Menschen oder Menschenansammlungen gleich welcher Größenordnung überflogen werden. Außerdem wurde Wert daraufgelegt, einen Sicherheitsabstand zu wahren. Die Personenzahl im hinteren Veranstaltungsbereich war stets überschaubar und über eine größere Fläche verteilt und sogar ihre Bewegungsrichtung zu erkennen. Zu keinem Zeitpunkt befanden sich 12 oder mehr Personen unter dem Gefahrenbereich der Drohne, der Flugrichtung oder Flugweg. Der Annahme, dass sich auch im hinteren Bereich eine Menschenansammlung befunden hat widersprechen die tatsächliche Verteilung sowie die Dokumentation dieser durch die Luftaufnahmen. Den Luftaufnahmen ist zu entnehmen, dass sich die Verteilung Exponentiell zur Bühne hin gestaltet. Auf dem auf den Luftbildern abgebildeten Bereich sind keine zusammenstehenden Personengruppen von 12 oder mehr Personen erkennbar. Da sich die Flugstrecke noch etwas weiter hinten befand ist somit von noch weniger Personen auszugehen, die sich im großen Einflussbereich befunden haben könnten. Durch die Erkennbarkeit der Bewegungsrichtung war eine vorrausschauende, personenausweichende Flugrichtung wählbar. Dieses demonstriert der auf dem Flugdatenausdruck erkennbare kleine Schlenker. Die Fluggeschwindigkeit war den Erfordernissen der Notwendigkeit eventueller Ausweichmanöver angepasst.

c) Die im Bericht in der Ermittlungsakte beschriebene Drohnensichtung durch EKHK Nischk, PHK Gust von Loh und Herrn Gade, „Kurz vor 20:00 Uhr sah der Unterzeichner, gemeinsam mit PHK Gust von Loh und Herrn Gade, wie augenscheinlich über dem Veranstaltungsgelände ein Flugmodell bzw. ein unbemanntes Luftfahrtsystem, umgangssprachlich „Drohne“, aufgestiegen war. Hierbei handelte es sich um einen Drehflügler mit vier Rotoren, die Farbe war hell/weiß“, ist insofern unschlüssig und unrichtig, da hier von einem Aufstieg innerhalb des Geländes gesprochen wird. Da der Beschuldigte aber keine Eintrittskarte besaß, befand er sich zu keinem Zeitpunkt während des Aufstiegs auf dem Gelände. Außerdem wurde er ja wie aus der Akte ersichtlich, außerhalb angetroffen. Es könnte sich jedoch um eine unpräzise, allgemeingehaltene Formulierung handeln.

d) Die Äußerungen der Zeugin Czastrau „Die Drohne sei von rechts über die rechtsseitige Tribüne hinweg über das Publikum geflogen. Die Drohne habe auch über dem Publikum des Stehplatzbereiches zwischen Regiepult und Bühne mittig verweilt“ entspricht nicht den Tatsachen.
Außerdem macht Frau Czastrau keinerlei Angaben
i. Zu ihrem Standort
ii. Zur genauen Uhrzeit
iii. Dauer der Sichtung
iv. Zum Drohnenmodell, insbesondere farbliche Markierungen
v. Des Startortes, der Flugstrecke und des Landeortes nach ihrer Sichtung

Eine ordentliche Zeugenvernehmung von Frau Czastrau hat laut Ermittlungsakte nicht stattgefunden.
Es ist außerdem nicht auszuschließen, dass Frau Czastrau unter Alkoholeinfluss stand. Da dies eine scheinbar erfolgreiche Veranstaltung für Frau Czastrau war, ist es naheliegend, dass da drauf im Vorfeld und Verlauf angestoßen worden ist. Diesbezüglich müssen weitergehende Ermittlungen erfolgen und Personen befragt werden, mit denen Frau Czastrau Kontakt hatte. Hierbei seien Herr Gustävel, Herr Steindorf und Herr Wilrich genannt.

e) Die Kombination aus der Sichtung von Herrn Nischk und Frau Csastrau ergeben kein schlüssiges und ineinandergreifendes Bild, bzw. Flugverlauf. Die beiden Standorte unterscheiden sich um ca. 70-80m. Sollte keine weitere Drohne in der Luft gewesen sein, was weder bestätigt noch widerlegt ist, handelt es sich hier um einen epochalen Schätzfehler, der alle anderen Sichtungen, die zweifelsohne geschätzt sind, unverwertbar macht.

f) Hätte sich eine Drohne in 25-40m Höhe über den mehreren tausend Zuschauern aufgehalten, so ist davon auszugehen, dass diese von diesen bemerkt worden wäre und zu entsprechenden Veröffentlichungen, fotografischer sowie textueller Natur, in den einschlägigen sozialen Netzwerken geführt hätte. Außerdem wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solcher Überflug zu Beschwerden bei den Sicherheitskräften, Feuerwehr, Polizei etc. geführt hätte. Es gibt keinerlei dokumentierte oder mündliche Beschwerden. Durch die Polizei veranlasste und in der Ermittlungsakte dokumentierte Recherchen blieben ohne Befund.

g) Auf der der Ermittlungsakte beigefügten Skizze vom Veranstaltungsaufbau ist die von den Beamten geschätzte Position einer Drohne markiert. Diese Sichtung, bzw. Positionsschätzung unterscheidet sich mehr als deutlich von den Angaben von Frau Czastrau. Dass es hier eine Diskrepanz von etwa 65m gibt wurde von den Beamten nicht hinterfragt oder geklärt. Auf eine Markierung auf der Skizze von Frau Czastraus Beobachtungen hat man meiner Ansicht nach bewusst verzichtet zum Zwecke der Schaffung eines unklaren, interpretierbaren Graubereiches.

h) Auf der Skizze ist die Position oberhalb eines überdachten Objektes markiert. Eventuelle Personen wären also durch das Dach geschützt gewesen.

i) Dass es sich bei der von Herrn Nischk und seinen Begleitern beobachteten Flugobjekt um das DJI Phantom 3 Pro des Beschuldigten handelt wird bestritten. Hier liegen offensichtliche Zweifel vor, denn es gibt auch hier keinerlei Angaben zum Startort bzw. vollständigen Flugverlauf. Es wäre den Beamten ohnehin unmöglich gewesen diesen genau festzustellen, da die Sicht durch Bäume, Gebüsch, Fahrzeuge und Bauten eingeschränkt war. Die Beamten haben den Flugverlauf nicht weiter beobachtet, da sie den Beschuldigten aufsuchten. Hierbei hatten sie den Rücken zur Veranstaltung wodurch eine Beobachtung des Weiteren Flugverlaufes ausgeschlossen werden kann. Das einzige was beweisbar ist, ist das sich eine oder mehrere Drohnen in der Luft befunden haben und eine durch Nötigung von Herrn Gust von Loh (Aufforderung der direkten Rückkehr über den Veranstaltungskern) zur Landung gebracht wurde. Eine zweifelsfreie Zuordnung der Sichtungen ist somit nicht möglich. Die Beamten haben einen Flug um 20:00 Uhr protokolliert, jedoch fand die erzwungene Landung bereits gegen 19:55 statt.

j) Die Skizze ist als Beweismittel ohnehin kritisch zu betrachten, da der Maßstab fehlt und sie sicher nur der ursprünglichen Planung diente und nicht hinterher gezeichnet wurde. Darüber, wo sich die skizzierten Objekte tatsächlich befanden, fehlt jede Information. Selbst wenn die Konstellation stimmt, so ist es doch als höchstwahrscheinlich anzunehmen, dass sie nicht auf den oder mehrere Meter genau positioniert wurden.

k) Der aus der Ermittlungsakte bekannte und vernommen Zeuge M.B., ist nach Rücksprache bereit auszusagen, dass er zu keiner Zeit eine Drohne über dem Zuschauerbereich der Veranstaltung gesehen hat, jedoch ein tieffliegendes Kleinflugzeug im direkten Überflug. Herr Bergmann versicherte, dass er weitere Zeugen benennen kann, um dies zu untermauern und evtl. den tatsächlichen Flugverlauf zu bestätigen.

l) Herr W.B. ist zu einer Zeugenaussage bereit, dass er eine Drohne ausschließlich außerhalb des Veranstaltungsgeländes gesehen hat.

m) Der Feuerwehrmann M.S. kann bestätigen, dass sich die Beamten im Nachhinein über die Kenntnis der Rechtslage des Beschuldigten R. beklagt haben.

n) Der Feuerwehrmann D.H. ist zu einer Zeugenaussage bereit, dass sich die Drohne außerhalb des Veranstaltungsgeländes bewegt hat und im Konzertzugangsbereich keine Personen überflogen hat. Außerdem hat er gesehen wie Beamte die Drohne zu Fuß verfolgt haben, was von Herrn Nischk nicht erwähnt worden ist.

o) Da zu dem Zeitpunkt des Vorwurfs die Definition ab welcher Personenzahl von einer Menschenmenge ausgegangen werden kann ist hier die Auffassung des OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.5. 1989 – 5 Ss (OWi) 124/ 89 – (OWi) 57/89 zu verwenden. Daraus geht hervor, dass die Anzahl und der Verteilungsgrad der Personen im hinteren Veranstaltungsbereich zu keinem Zeitpunkt des Drohnenaufenthaltes am Rande dieses Bereiches den vom OLG Düsseldorf aufgeführten Bedingungen entsprach. Von einer Menschenansammlung im hinteren Veranstaltungsbereich ist somit nicht auszugehen.

p) Der Beschuldigte wurde von Polizeihauptkommissar Reinke vor dem Abflug vor möglichen Urheberrechteverletzungen gewarnt wodurch diese somit über den geplanten Aufstieg informiert waren. Der Beschuldigte gab an, sich vorschriftsmäßig und Gesetzeskonform zu verhalten. Luftrechtliche Bedenken wurden von dem Beamten nicht geäußert. Ein vorab klärendes Gespräch ist von dem Beamten kurz und knapp abgewürgt worden. An dieser Stelle hätte der Beamte die Rechtslage prüfen müssen und ggf. ein Platzverweis aussprechen können.

q) Eine Inaugenscheinnahme der Flugdatenaufzeichnung und der Luftaufnahmen sowie die Einlassungen des Beschuldigten wurden zum Zwecke der „einfachen“ Bereinigung dieser Angelegenheit nicht in Erwägung gezogen. Man befürchtete eine Übertragung, Manipulation oder Löschung der Daten.

1.2 Angebot der erstellten Aufnahmen an die Allgemeine Zeitung Uelzen
Das scheinbare Angebot der Luftbilder an die Allgemeine Zeitung Uelzen gestaltete sich in einer Erörterung der Möglichkeiten ein oder zwei Tage vor der Veranstaltung. Von diesem Vorhaben habe ich nach Prüfung der verwirrenden Rechtslage abgesehen. Meine Äußerung während der polizeilichen Maßnahme, dass die AZ auf die Bilder warten würde, war ein Bluff um die Beschlagnahme doch noch zu vermeiden. Dieses habe ich als nötig erachtet, da Herr Nischk für rechtliche Bedenken in seinem Handeln unzugänglich war. Ein solches Vorgehen (Bluffen mit Fehlinformation) sollte in Anbetracht zur Abwendung des drohenden Eigentumsverlustes schlüssig erscheinen.
2 Verfahrensfehler
2.1 Fehlende Beschuldigtenbelehrung
Es wurde zu keinem Zeitpunkt das tatsächliche Vorhandensein eines Ermittlungsverfahrens erwähnt. Lediglich lapidare Äußerungen, dass alles geprüft und die Staatsanwaltschaft entscheiden wird, wurden von Herrn Nischk getätigt. An dieser Stelle wurde der Beschuldigte bewusst getäuscht, um Informationen zu erlangen. Eine Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO hat nicht stattgefunden wodurch ein Beweisverwertungsverbot besteht.

2.2 Fehlende Zeugenbelehrung
a) Um im ursprünglichen Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz die Absicht einer Veröffentlichung durch den Beschuldigten zu untermauern wurde laut Polizeibericht unter Punkt 5.3 ein Gespräch zwischen Polizeioberrat Burmeister und dem Chefredakteur der Allgemeinen Zeitung Uelzen, Herr Mitzlaff, erwähnt, dessen Inhalt das Angebot von Lichtbildern durch den Beschuldigten an Herrn Mitzlaff beinhaltete. Zu diesem Zeitpunkt war bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Herr Mitzlaff hätte nach § 57 StPO belehrt werden müssen, was unterblieben worden ist. Somit besteht ein Beweisverwertungsverbot.

b) Um einen Strafantrag zu erwirken und den Verdacht eines Verstoßes gegen §20 Abs. 1 Nr. 1e LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.04.2017 geltenden Fassung zu beweisen wurde mit Frau Czastrau am 07.06.2016 gegen 12:40 Rücksprache durch Herrn Nischk gehalten. Ebenfalls war auch bereits zu diesem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Frau Czastrau hätte nach § 57 StPO belehrt werden müssen, was unterblieben worden ist. Somit besteht auch hier ein Beweisverwertungsverbot. Außerdem ist die telefonische Befragung von Zeugen in der StPO nicht vorgesehen und daher keine förmliche Zeugenvernehmung im Sinne des Gesetzes.

2.3 Mangelhafte Untersuchung
a) Im Bußgeldverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das jeweils mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit betraute Organ muss den Sachverhalt von Amts wegen umfassend erforschen. Nicht nur belastende, also gegen den Betroffenen sprechende Umstände sind zu ermitteln, sondern auch entlastende, sofern sich Anhaltspunkte für sie ergeben. Das folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 160 Abs. 1 und 2 StPO. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel über den Ablauf des Geschehens, so ist der Sachverhalt zu unterstellen, der für den Betroffenen günstiger ist. Es gilt der Satz „Im Zweifel für den Angeklagten“, der die Voraussetzungen von Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Vorwerfbarkeit ebenso erfasst wie Verfahrenshindernisse.

b) Anhaltspunkte für entlastende Umstände waren zahlreich vorhanden. Diesen wurde fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachgegangen. Dazu zählen unter anderem:
• Technischer Ausschluss einer Funkübertragung von Bildmaterial
• Einholen weiterer Zeugenaussagen zum Flugverlauf und Aufenthalt der Drohne
• Der Luftfahrtbehörde war frühzeitig bekannt, dass es Zweifel an der polizeilichen Version gab, diesen hätte nachgegangen werden müssen.
Eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung ist hier offensichtlich.

3 Angabe falscher Tatsachen
3.1 Beschuldigtenbelehrung
Unter Nr. 3.2 des Polizeiberichtes wird eine fingierte Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO erwähnt. Diese hat jedoch nie stattgefunden und Herr Nischk hat hier vorsätzlich falsche Angaben gemacht.

3.2 Gefährderansprache
Unter Nr. 4 der WE-Meldung – nachträglich – wird eine Gefährderansprache erwähnt. Diese hat es nicht gegeben, sondern ausschließlich die Hinweise unter Nr. 1 des Polizeiberichtes. Auch hier hat Herr Nischk vorsätzlich falsche und widersprüchliche Angaben gemacht. Dies kann durch einen Zeugen belegt werden.

3.3 Beweisfälschung
Auf Seite 27 der Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens findet sich eine Luftaufnahme einer Veranstaltung auf dem Albrecht-Thaer Gelände auf der der Überflug der Drohne mittels Kugelschreiber markiert worden ist. Diese Darstellung soll unmissverständlich darlegen, dass im hinteren Konzertzugangsbereich eine Menschenansammlung unerlaubt überflogen worden ist. Bei dieser Luftaufnahme handelt es sich zweifelsohne um eine andere, vergangene Veranstaltung. Die Bühne hätte schwarz sein müssen, die Tribünen und mittleren Sitzplätze fehlen. Ein Vergleich mit der Skizze des Sicherheitskonzeptes macht dies deutlich. Seite 27 ist zweifelsohne eine Vortäuschung falscher Tatsachen.
4 Straftaten im Amt
4.1 Nötigung
Der Beschuldigte wirft dem Polizeihauptkommissar Gust von Loh Nötigung nach § 240 StGB zum Verstoß gegen § 20 (1) Abs. 1e LuftVO i.V.m. Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr § 315 (1) Abs. 4 StGB vor. Herr Gust von Loh hat die Landung in sehr aggressivem Ton erzwungen. Die Drohne befand sich zu diesem Zeitpunkt von hinten aus gesehen am vorderen rechten Rand der Veranstaltung hinter der Umzäunung. Der Beschuldigte hat sich der Anweisung von Herren Gust von Loh widersetzt, den direkten, schnellen Weg über die Tribünen und mittleren Steh-/Sitzplätze zu nehmen und ist stattdessen einen Bogen zurückgeflogen. Hinweise auf geltendes Recht und der Notwendigkeit des Umfliegens wurden von Herren Gust von Loh schlichtweg ignoriert und mit stetig aggressiveren Forderungen zur Landung beantwortet. Herr Nischk und Herr Gade haben dieses toleriert und gestattet.

4.2 Beweismittelfälschung
Die unter Nr. 3.3 eingebrachte und mit einer Markierung versehene Luftaufnahme stellt eine Beweismittelfälschung nach § 293 StGB dar.
5 Technische Besonderheiten
5.1 GPS
Der Fehlertoleranzkorridor ist abhängig von der Genauigkeit des GPS-Signals. Erfahrungsgemäß trifft die Drohne ihren Startpunkt bei der automatischen Rückkehrfunktion nie ihren Startpunkt und landet stattdessen irgendwo innerhalb eines 10-15m Radius. Dies stimmt mit den aktuellen Angaben zur Genauigkeit des zivilen GPS-Systems überein.

5.2 Kartenmaterial
Bei Kartendarstellungen und grafischen Streckendarstellungen ist eine gewisse Toleranz anzunehmen. Dies begründet die geologische Plattentektonik, welche kontinuierlich zu einem Unterschied der Vermessenen und tatsächlichen Koordinaten führt. Anpassung des Koordinatensystems durch das Landesamt für Vermessungen finden nur alle paar Jahre statt.
Es ist nicht bekannt wie genau die Karten und das WGS84 basierte GPS System aufeinander abgestimmt sind. Dieses müsste ein Gutachten oder aktuelle Daten des Landesvermessungsamtes ergeben. Alternativ kann eine gewisse Toleranz zu Gunsten des Beschuldigten angenommen und verwendet werden.

5.3 Kamerawinkel
Die zur Verfügung gestellten Luftaufnahmen bilden auf Grund des Kamerawinkels nicht den Überflugbereich ab. Die untere Bildbegrenzung ist daher um etliche Meter vom Überflugbereich entfernt. Hier müsste ein auf wissenschaftliche Erkenntnisse basierendes Gutachten feststellen, in wie weit sich abstrahiert aus der abnehmenden Verteilung, eine Menschenansammlung im Überflugbereich befunden haben könnte, die durch Auswertung der Flugdaten überflogen worden sein muss.

5.4 Schätzfehler
Alle Angaben über Höhe und Position sind individuelle Schätzungen und können daher von den tatsächlichen Telemetrie-Daten erheblich abweichen. Annähernd verlässliche Werte liefert ausschließlich die Flugdatenaufzeichnung der Drohne in ihrem Fehlertoleranzkorridor.
6 Ergänzende Angaben
6.1 Bewertung des polizeilichen Vorgehens
Die Polizei hat zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen eines möglichen Verstoßes gegen Luftrechtliche Vorschriften erwähnt oder die Möglichkeit dazu gegeben zur Sache zu äußern. Dies ist nur durch Zufall aufgefallen, nach Studium der Ermittlungsakt. Vielmehr, hat der Beschuldigte sie wohlmöglich durch seine Belehrungen, die auf wenig Begeisterung gestoßen sind, selbst darauf gebracht. Da vor Ort das Einhalten der luftrechtlichen Bestimmung, sowie diese selbst kommuniziert wurde, ergibt der Vorwurf der Polizei, die in diesem Rechtsgebiet erhebliche Defizite aufwies, KEINEN SINN. Herr Nischk hat in diesem Zusammenhang sämtlich Einwände des Beschuldigten mit einem schweigend-hämischen Blick quittiert.

In der online einsehbaren Pressemeldung der Allgemeinen Zeitung Uelzen „Sommernachtfestival ein voller Erfolg“ vom Open Air 2014 findet sich folgender Text: „Mal so zwischendurch: Falls sich jemand wundert, was da für ein komisches Ding über der Almased-Arena rumfliegt: Der Veranstalter ist mit einer Drohne unterwegs, um Luftaufnahmen zu machen.“. Der Zeuge Steindorf gibt in seiner Zeugenaussage an „Als Technischer Leiter sehe ich die Drohnennutzung sehr kritisch, weil ja doch erhebliche Gefahren davon ausgehen, falls diese abstürzen.“. Anscheint sah er dies im Jahre 2014 noch nicht kritisch, genauso wenig wie Polizei und Ordnungsamt. Diese Ansichten von damals und heute erzeugen ein widersinniges Bild. Aus diesem Grunde sind Wahrheitsgehalt und Motivation in den Zeugenaussagen eher anzuzweifeln.

6.2 Fehlende Angaben
Von den Herren EKHK Nischk, PHK Gust von Loh und Herrn Gade fehlen in der Akte jegliche Angaben über Personen und Beschwerden von diesen unter der Drohne während ihrer Sichtung.

6.3 Kompetenz des Beschuldigten
Der Beschuldigte verfügt über die Lizenz DE.FCL.33410134xx für Verkehrsflugzeugführer mit gültiger Boeing 737 300-900 Musterberechtigung. Seine Flugerfahrung beträgt 5141 Stunden. Außerdem liegt eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung 1472V-LI 3341013425 14 vor.
Der Beschuldigte hat sich vor dem Aufstieg mit den relevanten Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen zum Betrieb von Flugmodellen erkundigt. Entsprechend dieser Vorgaben hat er sich verhalten. Eine Flugverbotszone oder Beschränkungsgebiet bestand nicht. Vor allem wird dieses durch die Auswahl des Startortes unterstrichen, der auf den ersten Blick „dumm“ erscheint. (Warum lässt jemand direkt vor den Augen des Sicherheitspersonals und der Polizei eine Drohne steigen?) Diesen Startort wurde gewählt weil
i. Nur von dort aus direkter Sichtkontakt mit der Drohne sichergestellt war
i. Eine möglichst störungsfreie Funkübertragung gewährleistet ist, da mit Interferenzen durch Bühnentechnik und Mobiltelefonen der Zuschauer zu rechnen war.
ii. Der Flug entsprechend der luftrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden sollte.
iii. Als Ansprechpartner für Fragen, Bedenken oder Erklärungen direkt zur Verfügung stehen wollte.
iv. Durch das offene Auftreten demonstrieren wollte, dass keine Gefahr auch nicht im Verzuge besteht.
Jegliche Absicht gesetzes- und/oder ordnungswidrig zu handeln, kann somit ausgeschlossen werden.

6.4 Verweise
Zur Menschenansammlung ließ sich folgendes beim OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.5. 1989 – 5 Ss (OWi) 124/ 89 – (OWi) 57/89 finden:
Hierunter ist eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit zu verstehen, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt (vgl. BayObLG aaO. m.w.N.; Senatsbeschl. v. 12.6.1984 zu § 113 OWiG in NStZ 1984, 513 = JMBL NW 1985, 284 = NVwZ 1985, 939, 940 = NPA Nr. 891 VersammlungsG § 29 Bl. 2)

6.5 Staatsanwaltschaftliche Bewertung von Frau Czastraus Aussage
Gegen Frau Czastrau wurde ein Strafantrag wegen uneidlicher Falschaussage gestellt. Dieser wurde jedoch von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt mit der Begründung, dass Frau Czastrau den Beschuldigten nicht als Verantwortlichen genannt hat. Daraus folgt, dass die Aussage von Frau Czastrau nicht für das Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendbar ist, da hier der Personenbezug fehlt. Frau Czastraus Beobachtung ist dem Beschuldigten somit nicht zuweisbar.

6.6 Einstufung des Fluggerätes
Da der Flug zum Zwecke der Sport- und Freizeitgestaltung stattfand ist die Drohne nicht als UAS, sondern als Flugmodell einzustufen. Dadurch ergibt sich, dass:
a) Flüge innerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt sind
b) Genehmigungserfordernisse durch Veranstalter, Sicherheitspersonal oder Polizei nicht erforderlich sind
c) Ankündigung bzw. Mitteilung des geplanten Aufstiegs nicht erforderlich ist
d) Mindestabstand zu Menschen und Menschenansammlungen nicht festgelegt ist, sondern nur einzuhalten ist.
6.7 Weitere Drohnen
Was jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, ist, dass es eine oder mehrere weitere Drohnen gegeben haben könnte. Dieses ist insofern wahrscheinlich, da eine solch einmalige Veranstaltung doch erhebliche Begehrlichkeiten zu spektakulären Luftaufnahmen weckt. Außerdem unterstreicht die Sichtung einer Drohne abseits der vom Beschuldigten angegeben Flugstrecke durch Frau Czastrau diesen Verdacht. Dem Beschuldigten selbst ist keine weitere Drohne aufgefallen, außer der mit Sicherheit die Mindestflughöhe unterschreitende, mehrfache direkte Überflug eines Kleinflugzeuges. Einer der Überflüge fand während der ersten Vernehmung und Beschlagnahmungsmaßnahme statt. Hinweise auf die Verstöße des überfliegenden Luftfahrzeugs wurden ignoriert, obwohl die Beamten es auch gesehen haben, denn sie schauten hoch und hinterher. Es ist davon auszugehen, dass Frau Czastrau in vorauseilendem Gehorsam bewusst eine Falschaussage zum Gefallen der Beamten zu Protokoll gegeben hat.

6.8 Atmosphäre
Die Stimmung und die Kommunikation während der gesamten Begegnung mit Sicherheitsbeauftragten, Polizei und Ordnungsamt war durchweg von aggressiver Natur. Belehrungen des Beschuldigten gegenüber den Beamten betreffend der Rechtslage, sowie, dass sich an diese gehalten habe, wurden ignoriert und später laut Auskunft eines befreundeten Feuerwehrmannes folgendermaßen beim Essen kommentiert: „Polizisten haben erwähnt, dass sie sich mit einem Drohnenpiloten unterhalten haben, der seine Rechte kannte und ihnen damit furchtbar auf den Sack gegangen ist…“ Die bedeutet für im Umkehrschluss, dass wenn sich Bürger über die Gesetze im Klaren ist und versucht sich an diese zu halten, dies Sicherheitsbeauftragten, Polizisten und Ordnungsamtsvertretern überhaupt nicht recht ist, die eigentlich das Gesetz repräsentieren und schützen sollen – ein Widerspruch in sich und völlig unakzeptabel.

6.9 Weiterer Verlauf
Die Liste der Zeugen besteht ausschließlich aus Polizisten und Veranstaltungsoffiziellen – allesamt EKHK Nischk untergeben bzw. wohlwollend. Seitens der Besucher gibt es keine und es wurden auch keine aufgerufen. Es entstand der Eindruck, dass hier ausschließlich belastend und nicht auch entlastend ermittelt worden ist. Bei der Durchsicht der Ermittlungsakte fällt häufig auf, dass noch geprüft werden muss. Dies zeigt auf, dass die Uelzener Polizei willkürlich, nach gefühlter Rechtslage vorgegangen ist und eigentlich keine Ahnung hatte.

Das Studium der Ermittlungsakte zeigt ein Bild der ausschließlich einseitigen und belastenden Ermittlungen. Jedes gesprochene Wort, dass das eventuell in irgendeinem Zusammenhang belastendes Potential bieten könnte wurde protokolliert. Entlastende Einlassungen wurden hingegen weder beachtet, noch protokolliert.

Die Gegenstände wurden am 20.06.2016 auf Verfügung von Staatsanwalt Naumann ausgehändigt und das Ermittlungsverfahren am 18.07.2016 endgültig eingestellt.
7 Abschließendes Bild
7.1 Vorwürfe
Der Beschuldigte erhebt schwere Vorwürfe gegen die Polizei, in dieser Sache schlampig, einseitig, unprofessionell und vor allem unpräzise ermittelt zu haben. Der Inhalt der Ermittlungsakte lässt erkennen, dass die gesamte Ermittlung nur zu einer fadenscheinigen Rechtfertigung der offensichtlich widerrechtlichen polizeilichen Maßnahme, sowie der Verhinderung disziplinarischer Konsequenzen führen sollte. Die Eskalation des Sachverhaltes an die Landesluftfahrtbehörde ist der letzte Versuch der Polizei nach ihrem gescheiterten Ermittlungsverfahren die Maßnahme doch noch zu rechtfertigen.

Die Vermutung, dass durch taktisch eingesetzte Rhetorik der entsprechend geschulten Polizeibeamten, gewisse Zeugenaussagen entstanden und formuliert worden sind, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Es wäre keine Überraschung, wenn sich die Beamten an die rechtlichen Äußerungen, Hinweise und Belehrungen des Beschuldigten sich vorsätzlich nicht mehr erinnern können.

7.2 Fragestellungen
Weshalb gerade die unveröffentlichten Aufnahmen, ohne Strafantrag eines Geschädigten, den Verdacht eines Verstoßes gegen das KUG darstellen sollten, wobei tausende Besucher tausende Aufnahmen in allen möglichen sozialen Netzwerken veröffentlichten ist mit gesundem Menschenverstand nicht zu erklären, sondern ausschließlich mit einem in seinem Ego beschädigten Herrn Nischk.
Eine mögliche alternative Erklärung wäre dies als Reaktion auf durch Pressmeldungen- und Berichte geförderte Drohnenhatz, wobei die Aufnahmen in Wahrheit nur eine Nebenrolle spielten, als Rechtfertigungsgrund dienen sollten und die Drohne das eigentliche Ziel war.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei Zweifeln kein Bußgeldbescheid ergehen darf. Sobald Zweifel vorhanden sind gilt der Rechtsgrundsatz „In dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten)“. Die von der Polizei Uelzen vorgebrachten Anschuldigungen basieren auf falschen, bzw. unzureichenden Zeugenaussagen. Die Ermittlungen haben keine präzisen und eindeutigen Beweise erbracht, sondern stützen sich vielmehr auf, falsche Aussagen, Vermutungen und Annahmen. Zweifel sind in diesem Vorgang mehr als deutlich hervorgehoben worden. Im Falle eines Bußgeldbescheides erwäge ich in jedem Fall die Klärung des Falles vor Gericht, da ein solches Unrecht nicht hinnehmbar ist.

Das Strafverfahren wurde am 18.07.2016 nach nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde am 13.08.2018 nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt

Nachspiel
Gegen den Leiter des Kriminal- und Ermittlungsdienstes des Polizeikommissariats Uelzen, Hans-Jürgen Nischk wurde Strafantrag und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB gefertigt.

Gegen PHK Stefan Gust von Loh wurde Strafantrag und Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Nötigung nach § 240 StGB zum Verstoß gegen § 20 (1) Abs. 1e LuftVO i.V.m. Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr § 315 (1) Abs. 4 StGB gefertigt.

Gegen Staatsanwalt Frank Padberg wurde Dienstaufsichtsbeschwerde wegen unzureichender oder gar keiner Prüfung des Sachverhaltes am 03.06.2016 gefertigt.

Gegen die Zeugin Kirsten Czastrau wurde Strafantrag wegen Verleumdung nach § 187 StGB i.V.m. mit uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB gefertigt.

Natürlich, wie sollte es anders zu erwarten gewesen wurden alle Verfahren eingestellt. Jedoch beinhaltete die Einstellungsbegründung für das Verfahren gegen Frau Czastrau, dass ihre Aussage „einer Drohne“ und nicht der des Betroffenen R. galt und ihre Beobachtung und Aussage der Beschuldigung nicht zurechenbar war. Mit dieser Entscheidung wäre Frau Czastrazs Aussage im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mehr verwendbar gewesen.

Ein Antrag auf Beschluss auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme wurde von Richterin Hagen als unbegründet mit folgender Ausführung zurückgewiesen:

Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz ergaben sich bereits aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Herstellung von Bildaufnahmen des Konzerts einräumte und die Polizeibeamten den Hinweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung der Bildaufnahmen erhielten. Die Speicherkarte und das Smartphone kamen daher im Zeitpunkt der Beschlagnahme als Beweismittel in Betracht.

Die Beschlagnahme der Speicherkarte und des Smartphones war zudem von § 105 Abs. 1 Var. 2 StPO gedeckt, weil Gefahr im Verzug vorlag.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg der Beschlagnahme durch die Verzögerung, welche die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre (Greven in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 98 Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der bereitschafsdiensthabende Richter des Amtsgerichts Lüneburg war um 20.30 Uhr fernmündlich nicht erreichbar. Der richterliche Bereitschaftsdienst endete um 21.00 Uhr.

Die Anordnung der Beschlagnahme durch den diensthabenden Ersten Staatsanwalt war daher weder willkürlich noch-erfolgte diese in Umgehung des Richtervorbehalts, was sich bereits aus dem Versuch der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung ergibt.

Frau Hagen ist es leider entgangen, dass sich die Gegenstände bereits im „Machtbereich“ der Polizei befanden und eine Verzögerung somit keine Gefahr dargestellt hätte. Des Weiteren ist es Frau Hagen entgangen, dass nach dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse die Lichtbilder erst nach autorisierter Beschlagname festgestellt wurden. Das es sich hierbei um die veröffentlichten Aufnahmen von Konzertbesuchern handelte war für alle Beteiligten der Anklage nicht von Interesse oder Belang. Frau Hagen ist hier Rechtsbeugung vorzuwerfen.

Frau Kirsten Czastrau lies durch ihren Rechtsanwalt Michael Langer aus Köln einen Strafantrag wegen Bedrohung und Nötigung fertigen, nachdem sie vom Betroffenen R. über seine Absicht von Ausgleich der Gerechtigkeit wegen ihrer Falschaussage informiert wurde. Der Betroffene R. unterstrich seine Verbitterung und Verärgerung mit einem Bild einer Filmszene aus „Star Trek II – Der Zorn des Khan“, welche mit dem Schriftzug „Revenge is a dish that is best served cold?“ versehen war. Dieses wurde als Straftat verfolgt, da Bedrohung und Nötigung „interpretiert“ werden konnten obwohl eine Nötigung mit konkretem Ziel sowie das für den Straftatbestand der Bedrohung erforderliche Verbrechen abwesend waren.
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Das Strafverfahren wurde am 16.05.20188 nach nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

FAZIT
Stellen wir uns die Frage womit wir es hier zu tun hatten. Die Anwort lautet: Es ging einzig und allein darum die Drohne vom Himmel zu holen – egal ob zu recht oder unrecht. Hinterher wurde über absurde und menschenverstandsentbehrende Konstrukte notdürftig versucht diesen Akt der Luftpiraterie zu rechtfertigen. Auch technische Unmöglichkeiten wurden schlichtweg ignoriert. Man wollte alles, nur eines nicht: AUFKLÄREN
Hans-Jürgen Nischk, CDU Bürgermeister von Westergellersen und Leiter des Kriminal- und Ermittlungsdienstes des Polizeikommissariats Uelzen ist ein schlechter Verlierer und rhetorisch gewandter Lügner.

Warum wurde so ein Aufwand wegen 4 unveröffentlichter Luftbilder gemacht, um deren technisch ausgeschlossene Veröffentlichung irgendwie nachzuweisen, obwohl die Konzertgäste tausende Bilder in allen sozialen Netzwerken veröffentlicht haben? Während es den Konzertgästen durch vertragliche Verpflichtungen (Eintrittskarte) untersagt war Bilder anzufertigen, galt dies auf Grund eines fehlenden Vertrages (Keine Eintrittskarte vorhanden) nicht für den Betroffenen R. Es ging darum die Drohne um jeden Preis herunter zu holen und zu zeigen wer hier das „Sagen“ hat. Hinterher musste eben alles irgendwie juristisch passend zurechtgelogen werden.

Es ist völlig klar, dass eine objektive, detaillierte Aufklärung nicht im Interesse der Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden war.

Jetzt kann man dies ganze wie ein Schachspiel mit verhältnismäßig geringem Einsatz betrachten. Wir sehen welche Züge der Gegner macht und können uns fürs nächste Mal darauf vorbereiten.

Es sollte ebenfalls deutlich geworden sein, dass sich Beamte so ziemlich ALLES erlauben dürfen ohne zur Rechenschaft gezogen zu werden. Es herrscht unter und innerhalb der Behörden eine Art Ehrenkodex, Kumpanei und Welpenschutz. Das einzeige was ein von Willkür Betroffener machen kann, ist den Beamten die Arbeit so schwer und vor allem viel wie möglich.

Wie auch deutlich zu erkennen ist, gilt das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung nur bei schweren Gewaltverbrechen wie Mord, Totschlag, Kinderschänderei, Körperverletzung usw. Sobald es um Bußgelder oder Geldstrafen geht, da ersetzt die Gier den Verstand und die Unschuldsvermutung wird impliziert.

Die Landesluftfahrtbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft sind die eigentlichen Verlierer, denn sie haben einen hohen Preis bezahlt, und zwar den des Respekts, Ansehens und Vertrauens auf sehr lange Zeit (wenn das reicht).

Es bleibt der Trost den ehrenwehrten Amtsherrschaften SEHR viel Arbeit auch im Nachhinein gemacht zu haben, die zu nichts geführt hat.

Opfer von Justizskandalen und Willkür sind für die Justiz nichts weiter als einberechnete Kollateralschäden, die man billigend in Kauf nimmt. Und sollte dem Opfer einmal richtig der Kragen platzen und völlig austicken – wofür haben wir den Gefängnisse! Wegsperren – Vergessen!

Polizei und Justiz sind so glaubwürdig wie:
Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten…
Der Irak besitzt Massenvernichtungswaffen…
Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort…
Mit mir wird es keine Pkw-Maut geben…

Zum WIDERSTAND gegen solche praktiziertes UNRECHT sei hiermit öffentlich AUFGERUFEN!!!

Für die erfolgreiche Verteidigung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren zeichnet Rechtsanwalt Dr. Jochen Springer aus Uelzen verantwortlich. Der Betroffene R. ist diesem zu tiefsten Dank verpflichtet und wird ihm das nie vergessen.

Fragen in den Kommentaren sind ausdrücklich erwünscht!

Der Flugverlauf als Powerpoint Präsentation
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FLY116.DAT

FINDET DEN FEHLER!